Diese Erläuterungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beurteilung des Einzelfalls.
Ausländische Urkunde und türkische Registrierung
Die Erläuterungen der türkischen Personenstandsbehörde NVİ beschreiben die Meldung eines Todesfalls durch Vorlage der örtlichen amtlichen Urkunde bei der türkischen Auslandsvertretung. Sie sehen auch eine schriftliche Meldung per Post vor. Aus dem bloßen Besitz einer ausländischen Sterbeurkunde folgt deshalb nicht, dass die türkische Registereintragung bereits erledigt ist.
Die Unterlagen bei der zuständigen Vertretung abgleichen
Das Merkblatt des Generalkonsulats Berlin nennt unter anderem den türkischen Identitätsnachweis der verstorbenen Person, einen vorhandenen Reisepass, den Identitätsnachweis der meldenden Person sowie Original und Kopie der Sterbeurkunde. Es verwendet die Begriffe Formül C und Sterbeurkunde. Diese Liste beschreibt das Berliner Verfahren; für andere Länder oder Vertretungen sollte die jeweilige amtliche Information geprüft werden.
Meldung bei einer Behörde in der Türkei
Abschnitt 15.5 der NVİ-Erläuterungen beschreibt außerdem die Meldung beim türkischen Personenstandsamt, wenn der Todesfall nicht bei der Auslandsvertretung gemeldet werden konnte. Genannt werden das ordnungsgemäß bestätigte ausländische Original und eine türkische Übersetzung. Sprache und Verwendungsweg der konkreten Urkunde müssen daher feststehen, bevor dieselben Übersetzungs- oder Bestätigungsschritte für jedes Dokument angenommen werden.
Unterlagen innerhalb der Familie klar bezeichnen
Notieren Sie ausstellende Behörde, Dokumenttitel, Datum und Verwendungszweck getrennt. Sterbeurkunde, Personenstandsregisterauszug und Nachlassunterlagen unter einer einzigen Bezeichnung zu sammeln, erschwert spätere Rückfragen. Wenn Angehörige in zwei Ländern verschiedene Ausfertigungen verwenden, hilft außerdem eine kurze Übersicht darüber, welche Fassung wohin geschickt wurde.
Kurze Fragen
Sind Registrierung und Leichenpass dasselbe Verfahren?
Nein. Das türkische Außenministerium führt die Todesfallregistrierung, die Überführungsbescheinigung und den internationalen Sterberegisterauszug als getrennte Dienste auf. Zunächst ist deshalb der Zweck der Anfrage zu bestimmen.
Gilt dieser Überblick unabhängig von der Staatsangehörigkeit?
Nein. Die Grunddarstellung betrifft türkische Staatsangehörige, die im Ausland verstorben sind. Das Berliner Merkblatt behandelt den Tod eines ausländischen Ehepartners gesondert. Bei anderer Staatsangehörigkeit oder Registersituation ist die entsprechende amtliche Verfahrensbeschreibung heranzuziehen.