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Anwaltswechsel in der Türkei: Was geschieht mit der bisherigen Vollmacht?

Eine neue anwaltliche Vollmacht und die Beendigung der bisherigen Vertretungsbefugnis sind verschiedene Vorgänge. Bei einem laufenden türkischen Zivilverfahren zählt auch, wie der Wechsel in der Gerichtsakte berücksichtigt wird. Das neue Dokument allein beantwortet diese Frage nicht.

Diese Erläuterungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beurteilung des Einzelfalls.

Vollmacht und Vertretung im Verfahren

Artikel 81 der türkischen Zivilprozessordnung knüpft die Wirkung von Widerruf oder Mandatsniederlegung gegenüber Gericht und Gegenseite an Mitteilungsvoraussetzungen. Eine neue Vollmacht sollte deshalb nicht ohne Prüfung als Ersatz für die Mitteilung über das Ende der bisherigen Befugnis behandelt werden.

Die Übergabe des laufenden Vorgangs

Aktenzeichen, nächster Termin, zugestellte Schriftstücke und Daten der Mitteilungen können zusammen dokumentiert werden. So lässt sich der Übergang zwischen den Vertretungszeiträumen nachvollziehen. Diese Übersicht bestimmt für sich allein keine prozessualen Fristen.

Kurze Fragen

Sind Widerruf und Mandatsniederlegung dasselbe?

Beim Widerruf handelt die vollmachtgebende Person, bei der Niederlegung der Bevollmächtigte. Das Gesetz behandelt die Situationen getrennt. Verfahrensstand und Mitteilungen sind für die Einordnung wichtig.

Beginnt die Klage beim Anwaltswechsel erneut?

Ein Vertreterwechsel ist vom Beginn des Verfahrens zu unterscheiden. Bestehende Akte, bisherige Schritte und kommende Termine gehören zusammen betrachtet. Ein automatischer Neubeginn von Fristen sollte nicht angenommen werden.

Amtliche Quelle

Nurbanu Ömeroğlu